Die Kammer hat über zwei Patente auf Zuchtverfahren für Pflanzen („Brokkoli“ [EP 1069819] und „Tomaten“ [EP 1211926]) entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob es sich bei diesen beiden Zucht- und Auswahlverfahren um technische oder im Wesentlichen biologische Verfahren handelt. DIB-Geschäftsführer Ricardo Gent erklärt hierzu: „Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes haben wiederholt gezeigt, dass sie Entscheidungen von hoher Qualität treffen, die für Rechtssicherheit und für einen gerechten Interessenausgleich zwischen der Industrie, der wissenschaftlichen Forschung, den Züchtern und den Landwirten sorgen.“
Vor dem Hintergrund der beiden Patentanmeldungen (Brokkoli und Tomate) war Kritik am geltenden Biopatentrecht aufgekommen. Außerdem wurden Forderungen zur Änderung der Biopatentrichtlinie im Hinblick auf Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle von Patent- und Sortenrecht laut.
Die heutige Entscheidung zeige aber, so Gent, dass bestehende oder vermeintliche Unklarheiten auf Grundlage der bestehenden Regelungen über die Patentierbarkeit pflanzenbiotechnologischer Erfindungen gelöst werden könnten. Die DIB ist daher der Auffassung, dass bei einer konsequenten Anwendung der bestehenden Regeln einer zu weitreichenden Patentierung im Bereich der Biotechnologie wirksam vorgebeugt werden kann. „Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende Regelungen bedarf es daher aus unserer Sicht nicht“, so DIB-Geschäftsführer Gent.