Zum Tarifpaket bieten wir den Mitgliedsfirmen eine Informationsveranstaltung an, die voraussichtlich in der letzten Januarwoche 2020 im CongressForum Frankenthal stattfinden wird.Den genauen Termin teilen wir baldmöglichst mit. Unabhängig davon stehen wir Ihnen selbstverständlich für Ihre Fragen zur Verfügung.
Die wesentlichen Inhalte des Tarifpaket sind:
1. Entgelt
- Zwei Leermonate zu Beginn der Laufzeit
- Anschließend prozentuale Einmalzahlung, die je nach Tarifbezirk und Schichtart variiert und zu einer Vereinheitlichung der Laufzeiten in allen Tarifbezirken bis zum 30. Juni 2020 führt
- Erhöhung der Tarifentgeltsätze sowie der Ausbildungsvergütungen in zwei Stufen
- 1. Stufe: in Höhe von 1,5 Prozent mit Wirkung ab 1. Juli 2020
- 2 Stufe: in Höhe von 1,3 Prozent mit Wirkung ab 1. Juli 2021
- Gesamtlaufzeit: 27 bis 29 Monate je nach Tarifbezirk, einheitliches Ende in allen Tarifbezirken: 31. März 2022
- Verschieben der Tariferhöhung vom 1. Juli 2021 um zwei Monate
- bei besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Mitteilung des Arbeitgebers
- bei einer Umsatzrendite von bis zu 3 Prozent durch Entscheidung der Bundestarifvertragsparteien
2. Zukunftsbetrag
- Einführung eines Zukunftsbetrages pro Tarifmitarbeiter in Höhe von 9,2 Prozent für das Jahr 2020, 13,8 Prozent für das Jahr 2021 sowie 23 Prozent ab dem Jahr 2022 des jeweiligen monatlichen Tarifentgelts
- Acht Verwendungsmöglichkeiten, u.a. für eine Freistellung in Höhe von zwei Tagen für das Jahr 2020, drei Tagen für das Jahr 2021 sowie fünf Tagen ab dem Jahr 2022
3. Individuelle Arbeitszeit
- Einführung einer individuellen Arbeitszeit zur Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung
- Korridor der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes (48 Stunden)
- Kompensationsmöglichkeit des ausfallenden Arbeitsvolumens, das durch die Freistellungen aus dem Zukunftsbetrag entsteht
- Mehrarbeit erst ab Überschreitung der abweichend festgelegten individuellen Arbeitszeit
4. Mobiles Arbeiten
- Festlegung von Rahmenbedingungen des Mobilen Arbeitens: insbes. Abgrenzung des Mobilen Arbeitens zur Telearbeit, auf das die Arbeitsstättenverordnung mit strengen Anforderungen Anwendung findet, doppelte Freiwilligkeit des Mobilen Arbeitens, Vorbehalt der Eignung des Arbeitsplatzes und des Arbeitnehmers
- Möglichkeit der Verkürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden im Rahmen des Mobilen Arbeitens
5. Pflegezusatzversicherung Chemie
- Einführung der bundesweit ersten tariflichen Pflegezusatzversicherung ab 1. Juli 2021, um die Lücke in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schließen und die Attraktivität von Arbeitgebern zu steigern
6. Dienstreisen
- Schaffung einer Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen zur Regelung des Umfangs und der Art des Ausgleichs von Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit
7. Altersvorsorge
- Schaffung einer Öffnungsklausel für eine automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers per Betriebsvereinbarung (Optionssystem)
- Ermöglichung des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung in Textform per Betriebsvereinbarung
- Ermöglichung der monatlichen Einbringung von tariflichen Einmalzahlungen in die tarifliche Altersvorsorge per Betriebsvereinbarung
- Schaffung eines Geldleistungsanspruchs für ältere Arbeitnehmer, deren Altersversorgungsvertrag aufgrund von Zeitablauf ohne Verlängerungsoption beendet wurde und für die keine Möglichkeit mehr für einen Neuabschluss besteht
8. Qualifizierungsoffensive Chemie
- Umsetzung der Roadmap Arbeit 4.0 in Bezug auf die Qualifizierungsherausforderungen, die sich insbesondere aus der Digitalisierung der Arbeitswelt ergeben
- Zurverfügungsstellen von Instrumenten, die die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichern sollen: Trendanalyse zu den Kompetenzen der Zukunft, Tool zur Qualifikationsanalyse im Unternehmen, Weiterbildungsberatung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
9. Langzeitkonten
- Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten um die Jahresleistung, das zusätzliche Urlaubsgeld sowie den Zukunftsbetrag
- Entwickeln einer rechtssicheren und angemessenen Gestaltung bezüglich der Gewährung von tariflichen Ansprüchen während einer Freistellungsphase aus dem Langzeitkonto bis zum 30. Juni 2020
10. Verhandlungsverpflichtung
- Entwickeln eines neuen tariflichen Modells im Hinblick auf die Altersfreizeiten im Laufe des Jahres 2020
- Modernisierung der Bestimmungen des Bundesentgelttarifvertrages bis zum Ablauf des Tarifabschlusses
Das Verhandlungsergebnis sieht zunächst vor, dass die bezirklichen Tarifverträge über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen nach Ablauf der Mindestlaufzeiten für die Dauer von zwei Monaten wieder in Kraft gesetzt werden. Anschließend erhalten Arbeitnehmer und Auszubildende in den Tarifbezirken Hessen, Nordrhein und Rheinland-Pfalz eine Einmalzahlung mit der Januarabrechnung 2020, deren Höhe von der Schichtart abhängt (zwischen 6 und 8 Prozent). In den Bezirken Baden-Württemberg, Bayern, Berlin (West), Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie Westfalen wird die Einmalzahlung mit der Februarabrechnung 2020 gezahlt (zwischen 5 und 6,67 Prozent). Für die Tarifbezirke Saarland und Ost ist die Einmalzahlung mit der Märzabrechnung 2020 zu leisten (zwischen 4 und 5,33 Prozent). Die Einmalzahlung führt zum 30. Juni 2020 zu einer Vereinheitlichung der Laufzeiten in allen Tarifbezirken.
Ab 1. Juli 2020 und 1. Juli 2021 werden die Tarifentgelte und Ausbildungsvergütungen in allen Tarifbezirken jeweils um 1,5 Prozent und 1,3 Prozent erhöht.
Die Gesamtlaufzeit beträgt je nach Tarifbezirk 27 bis 29 Monate, sie endet in allen Tarifbezirken einheitlich am 31. März 2022.
Die Tarifvertragsparteien haben den neuen Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt mit folgenden Bestandteilen vereinbart: Zukunftsbetrag, individuelle Arbeitszeit und Mobiles Arbeiten. Durch die Einführung des Zukunftsbetrages konnte die bereits im Rahmen der letzten Tarifrunde aufgestellte Forderung der IG BCE nach "Zeit statt Geld" abgewendet werden. Der Zukunftsbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 9,2 Prozent und für das Kalenderjahr 2021 13,8 Prozent eines monatlichen Tarifentgelts. Ab dem Kalenderjahr 2022 beträgt der Zukunftsbetrag 23 Prozent eines monatlichen Tarifentgelts. Die Betriebsparteien wählen aus acht möglichen Verwendungszwecken mindestens zwei aus. Es stehen folgende Verwendungszwecke zur Verfügung: Langzeitkonten, tarifliche Altersvorsorge, Aufstockung der BUC, Qualifizierung, Gesundheitsmaßnahmen, Freistellung, Zusatzmodule Pflegezusatzversicherung, Auszahlung. Der Arbeitnehmer kann hieraus seinen individuellen Verwendungszweck aussuchen. Als Kompensationsmöglichkeit für fehlendes Arbeitszeitvolumen, das durch zusätzliche Freistellungen entsteht, wurde eine individuelle Arbeitszeit eingeführt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können künftig auf Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung durch eine befristete Vereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Korridors von 32 Stunden bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes (48 Stunden) festlegen. Wird die Arbeitszeit erhöht, ensteht Mehrarbeit ab Überschreitung der Arbeitszeit. Für das Mobile Arbeiten wurden Rahmenregelungen festgelegt. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mobiles Arbeiten, vielmehr unterliegt es einer doppelten Freiwilligkeit. Sowohl der Arbeitnehmer als auch die Arbeitstätigkeit muss zum Mobilen Arbeiten geeignet sein. Der Arbeitgeber entscheidet über die Eignung. Die Forderung aus der Praxis, die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden - von 11 auf bis zu 9 Stunden - verkürzen zu können, wurde umgesetzt: Die Verkürzung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer das Ende der Arbeitszeit an diesem Tag oder den Beginn der täglichen Arbeitszeit am Folgetag selbst festlegen kann und der Ausgleich der jeweiligen Verkürzung innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten erfolgt.
Weiteres Novum ist die Einführung einer Pflegezusatzversicherung im Rahmen des neuen Tarifvertrages Pflegezusatzversicherung Chemie. Diese ermöglicht eine zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer im Pflegefall und schließt die Lücke in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Darüber hinaus kann die Pflegezusatzversicherung als Anreiz für Fachkräfte dienen und damit die Attraktivität von Arbeitgebern erhöhen.
Im Manteltarifvertrag wurde eine Öffnungsklausel für Regelungen zum Ausgleich von Dienstreisen in Betriebsvereinbarungen aufgenommen. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem vergangenen Jahr, wonach Reisezeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten sind, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen wurde. In der Praxis enthalten vielfach Betriebsvereinbarungen Regelungen zum pauschalen Ausgleich von Reisezeiten. Um diese Praxis zu erhalten und Rechtssicherheit zu schaffen, wurde die Öffnungsklausel aufgenommen. In § 12 I Ziffer 5 Satz 3 Manteltarifvertrag erfolgte eine Klarstellung in der Weise, dass der Urlaubsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden mindestens 12 Monate lang nicht gearbeitet hat. In die Übersicht zu den Feiertagszuschlägen wurde der Internationale Frauentag am 8. März sowie der Weltkindertag am 20. September aufgenommen.
Im Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge wurde von der Öffnungsklausel des § 20 Absatz 2 Betriebsrentengesetz für die Einführung eines Optionssystems Gebrauch gemacht. Danach kann aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat. Die Nutzung der Öffnungsklausel entspricht dem Wunsch der Praxis und reduziert den Verwaltungsaufwand. Zukünftig kann auch die Form der Entgeltumwandlungsvereinbarung per Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dies ermöglicht es, neben der Schriftform auch die Textform zu wählen. Ältere Arbeitnehmer, deren Altersversorgungsvertrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Verlängerungsoption beendet wird und für die keine Möglichkeit mehr für einen Neuabschluss besteht, erhalten künftig einen Geldleistungsanspruch in Höhe des Entgeltumwandlungsgrundbetrages sowie der Chemietarifförderung I. Hinsichtlich der Frage, ob tarifliche Einmalzahlungen auch monatlich in die tarifliche Altersvorsorge eingebracht werden können, wurde mit einer Klarstellung in den Protokollnotizen Rechtssicherheit geschaffen.
In der Roadmap Arbeit 4.0 der Tarifrunde 2018 haben die Chemie-Sozialpartner eine Qualifizierungsoffensive zur Bewältigung des digitalen Wandels vereinbart und diese nun umgesetzt. Um ihrer Verantwortung zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gerecht zu werden, werden die Tarifvertragsparteien Instrumente zur strategischen Personalplanung zur Verfügung stellen. Mithilfe einer KI-basierten Lösung wird eine umfangreiche Trendanalyse zu den Kompetenzen der Zukunft in der Chemie durchgeführt ("Future Skills Report Chemie"). Daneben wird es ein niederschwelliges oder KI-basiertes Tool zur Qualifikationsanalyse im Unternehmen geben sowie eine Weiterbildungsberatung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit geben. Das Weiterbildungsangebot wird zunächst in mehreren Pilotregionen erprobt, bevor ein bundesweites Programm aufgesetzt wird.
Zuletzt wurden Verhandlungsverpflichtungen zur Entwicklung eines neuen tariflichen Modells im Hinblick auf die Altersfreizeiten, die Gestaltung der Gewährung von tariflichen Ansprüchen während der Freistellungsphase aus einem Langzeitkonto sowie die Modernisierung des Bundesentgelttarifvertrages vereinbart.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Verhandlungsergebnis vom heutigen Tag.
Ebenfalls beigefügt sind die Pressemitteilungen des BAVC und der IG BCE.