Fortbildung der Umweltschutzbeauftragten

Der Umweltschutz und die chemische Industrie haben eine lange gemeinsame Vergangenheit. Einerseits der Verbundgedanke – der Abfall eines Betriebes ist der Rohstoff des anderen Betriebes – der zur Chemie-DNA gehört. Andererseits haben einschneidende Ereignisse in der Vergangenheit ein deutlich weniger harmonisches Bild gezeigt. Das die Chemie-Betriebe Nachhaltigkeit und Umweltschutz können, zeigen sie nicht nur mit der Initiative Chemie hoch drei. Bereits seit vielen Jahren finden regelmäßige Fortbildungen der Umweltschutzbeauftragten statt – durchgeführt vom Verband der Chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz.

Fortbildung zum Umweltschutzbeauftragten

Umwelthaftung – Was ist relevant?

Rechtsanwalt Dr. Wintterle,
Kleiner-Law, Mannheim

Die grundsätzlichen Bestimmungen und Normen, die durch die Betriebe eingehalten werden müssen, werden immer wieder durch aktuelle Rechtsprechungen ergänzt. Dies führt mitunter zur Unsicherheit bei den Umweltschutzbeauftragten. Hier ist zu beachten, dass das deutsche Recht zwischen Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht unterscheidet.

Im Strafrecht geht es darum, ob ein bestimmtes Verhalten mit Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert wird. Dabei gilt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit immer eine persönliche, also individuelle ist. Im Öffentlichen Recht ist das Verhältnis mit den Behörden im Sinne eines Über-, Unterordnungsverhältnisses geregelt.

Meist geht es um präventive Gefahrenabwehr: Wenn jemand durch sein Verhalten eine potentielle Gefahrenlage schafft, durch die andere gefährdet werden (können), existiert eine gesetzliche Grundlage für ein behördliches Einschreiten. Im Zivilrecht geht es im Wesentlichen um die Regelung von Rechtsverhältnissen zwischen Privatpersonen, also Schadensersatzansprüchen.

Wer ist strafrechtlich verantwortlich?

Im Bereich des Strafrechtes gibt es nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in den einzelnen Fachgesetzen eine Vielzahl von Straftatbeständen, die im Umweltbereich von Bedeutung sein können. Im deutschen Strafrecht gibt es grundsätzlich nur die Täterschaft einer natürlichen Person – die in einem Unternehmen maßgeblich verantwortlich Handelnden, wie Geschäftsführer, Betriebsleiter, aber auch andere Führungspersonen ode auch tarifliche Mitarbeiter mit Verantwortung im Umweltbereich. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann hier auch durch Unterlassen von Maßnahmen bestehen: Wenn Umweltgefahren verursacht werden, weil geltende Vorschriften außer Acht gelassen wurden.

Wer zahlt im Schadenfall

In dem Fall, dass ein Schaden durch die Verletzung einer umweltrechtlichen Pflicht verursacht wird, stellt sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen. Arbeitnehmer haften lediglich für vorsätzliches Handeln uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit ist im Rahmen des Arbeitnehmerprivilegs eine Haftung ausgeschlossen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dann gegenüber Ansprüchen von Dritten freistellen, ohne eigene Ansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen zu können. Für den Bereich grober und mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden gekoppelt, hier besteht also auch für den Arbeitnehmer ein Risiko.

Dr. Markus Wintterle
Dr. Markus Wintterle - Umwelthaftung
Dr. Winfried Golla
Dr. Winfried Golla - Aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht
Dr. Verena Wolf
Dr. Verena Wolf - Entwicklungen im Genehmigungsmanagement
Dr. Tina Buchholz
Dr. Tina Buchholz - Update des Emissionshandelssystems
Dr. Klaus Wendling
Dr. Klaus Wendling - Die Gewässergüte des Rheins
Dr. Hans-Jürgen Zimmer
Dr. Hans-Jürgen Zimmer - IED-Umweltinspektionen aus Behördensicht
Dipl. Ing. Manfred Mateiko
Dipl. Ing. Manfred Mateiko - Erfahrung mit der 42. BImSchV aus Sicht eines Sachverständigen
Dipl. Ing. Benjamin Wiechmann
Dipl. Ing. Benjamin Wiechmann - Aktuelles aus der Luftreinhaltung
Dr. Dominique Bäumer
Dr. Dominique Bäumer - Moderator und Organisator

Aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht

Dr. Winfried Golla,
Chemie.BW

Novellierung Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Im Dezember 2015 hat die EU-Kommission eine umfassende Mitteilung mit dem Titel „Closing the loop – An EU action plan for the Circular Economy“ veröffentlicht. In Verbindung mit der Mitteilung hat sie auch einen abfallrechtlichen Legislativvorschlag erstellt, welcher insbesondere Änderungen hinsichtlich der EU-Abfallrahmenrichtlinie, der EU-Deponie-Richtlinie und der EU-Verpackungsrichtlinie vorsieht.

Der Legislativvorschlag wurde Mitte 2018 verabschiedet und muss nun bis Juli 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden. Als ersten Schritt hat das Bundesministerium für Umwelt (BMU) im August 2019 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie“ erstellt. Der wesentliche Teil des Referentenentwurfs betrifft die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Änderungen des KrWG beinhalten neben der Anpassung des deutschen Rechtes an die EU-Abfallrahmenrichtlinie auch einzelne Regelungen der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie, die sich auf „Nicht-Verpackungen“ beziehen. Zudem beinhaltet der Entwurf eine Ermächtigung für die Bundesregierung, eine weitere Verordnung festlegen zu können. Hier soll geregelt werden, dass bestimmte Erzeugnisse nur unter dem Einsatz von sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklaten, in Verkehr gebracht werden dürfen.

Aus der Sicht des Verbandes der chemischen Industrie (VCI) wird dieser Entwurf in Teilen deutlich über die EU-Vorgaben hinaus gehen: Fast alle als „Kann-Vorschriften“ formulierten EU-Vorgaben werden zu verpflichtenden „Soll-Vorschriften“. Somit fokussiert sich das Abfallrecht zunehmend – wohl auch dem aktuellen gesellschaftlichen und politischen Zeitgeist folgend – insbesondere auf den Bereich der Produkte / Erzeugnisse. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass das Abfallrecht immer mehr als „Ersatzrecht“ für das Produkt- und Chemikalienrecht verwendet wird. Kritisch wird zudem bewertet, dass das Prinzip der abfallrechtlichen Herstellerverantwortung und das Verursacherprinzip pauschal gleich gesetzt bzw. vermischt werden, indem der Hersteller auch für die Abfallentsorgung (legal und/ oder illegal) fast in Gänze verantwortlich gemacht werden soll, worauf er in der Praxis jedoch keinen direkten Einfluss hat.

Chemisches Recycling – Abfallrechtliche Einordnung

Das chemische Recycling gewinnt zunehmend an Bedeutung, was zahlreiche Projekte und Forschungsvorhaben in Industrie und Wissenschaft belegen. Es kann sich zu einem weiteren Baustein für eine funktionierende nachhaltige zirkuläre Wirtschaft entwickeln, indem es dem etablierten mechanischen Recycling ergänzend an die Seite gestellt wird. Anstatt Kunststoffe mittels physikalischer Verfahren (Umschmelzen) aufzubereiten, werden die gebrauchten Werkstoffe beim chemischen Recycling in chemische Bausteine zerlegt. Diese entsprechen in ihrer Qualität primären Chemierohstoffen und können wieder für die Produktion neuwertiger Kunststoffe eingesetzt werden. Auch stark vermischte oder verunreinigte Produkte, die bisher nahezu ausschließlich energetisch verwertet werden, können so für das Recycling neu erschlossen werden. Dies betrifft beispielsweise Abfälle aus Verbundwerkstoffen (Verpackungen), Sortierreste sowie aus den Bereichen Automobil, Elektro oder Bau.

Das chemische Recycling bietet die Chance, die ständig wachsenden Anforderungen der EU im Bereich des Recyclings mittelfristig erfüllen zu können. Die Etablierung chemischer Recyclingverfahren am Markt wird allerdings nur dann gelingen, wenn dem chemischen Recycling die notwendige Freiheit im Bereich des Abfallrechts eingeräumt wird. Noch existiert derzeit die Sichtweise, dass die chemischen Recyclingverfahren abfallrechtlich nicht als werkstoffliches Recycling eingestuft werden sollten und somit auch nicht zur Erfüllung der relevanten Recyclingquoten beitragen dürfen. Die Einstufung als werkstoffliches Recycling soll nach dieser Sichtweise nur dem „klassischen“ mechanischen Recycling vorbehalten sein. Dies ist aber weder technologieoffen noch abfallrechtlich gefordert. Eine Konsequenz wäre, dass das chemisch recycelte Material nur schwer vermarktbar wäre und die Weiterentwicklung dieser Technologie behindert würde.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Verordnungsnovelle ist im August 2017 in Kraft getreten. Ein Grund war die Anpassung an das KrWG. Derzeit läuft der Vollzug der Verordnung in den Bundesländern. Die Erfahrungen der VCI-Mitgliedsunternehmen zeigen, dass die novellierte GewAbfV in den Unternehmen der Chemie-Industrie sorgfältig umgesetzt wird. Als Hauptproblem wird der zunehmende Bürokratieaufwand durch Dokumentationsverpflichtungen genannt. Besonders für die kleinen und mittelständischen Betriebe entstehen dadurch Mehraufwand und Mehrkosten sowie eine zusätzliche Belastung durch zum Teil unklare Regelungen bzw. uneinheitliche Auslegung der Regelungen.

Entwicklungen im Genehmigungsmanagement

Dr. Verena Wolf,
Verband der chemischen Industrie (VCI Nord)

Ausgestaltung der Umweltpolitik

Das Genehmigungsmanagement ist essentiell für Unternehmen, weil der Bestand und die Weiterentwicklung der Anlagen und Verfahren einem stetigen Verbesserungsprozess unterliegen und gleichzeitig maßgeblichen Einfluss auf ökonomische und soziale Belange haben. Anders als in der Vergangenheit sind die verschiedenen erforderlichen Anforderungen an eine Genehmigung eng mit einander verknüpft. Diese engere Verzahnung verschiedener Rechtsgebiete hat maßgeblichen Einfluss auf bestehende und neue Betriebsgenehmigungen sowie die Überwachung der Anlagen: Hier liegt der Fokus auf dem gesamten Standort und dessen Weiterentwicklung im Sinne der notwendigen Innovationen. Der Faktor Zeit ist am deutschen Standort entscheidend. Frühzeitig sollte daher geprüft und beobachtet werden:

  • ob die notwendige Expertise im Unternehmen vorhanden ist,
  • ob und wenn ja welche Fachgutachter und externe Berater hinzugezogen werden müssen
  • wie das Projektmanagement hierzu aussieht (Zeitplan und Fristen beachten),
  • ob alle notwendigen Fachstellungnahmen rechtzeitig vorliegen werden,
  • wie sich das Standortumfeld entwickelt.

Standorterweiterung, Ausbau oder Umbau der Anlagen – die Beteiligung der Bürger ist Bestandteil von Genehmigungsverfahren – sei es bei normierten Verfahren oder bei eskalierten Auseinandersetzungen mit Bürgerinitiativen. Wie Unternehmen hier richtig agieren, ist auch Thema beim PR-Treff der Chemieverbände Rheinland-Pfalz.

Update des Emissionshandelssystems

Dr. Tina Buchholz,
Verband der chemischen Industrie (VCI)

Mit der Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie ist für die vierte Handelsperiode mit erheblich steigenden CO2-Kosten zu rechnen. Die zentralen Änderungen für die 4. Handelsperiode (2021-2030) umfassen für die Chemie die Themen „Linearer Reduktionsfaktor“, „Carbon-Leakage-Liste“, „Benchmarks“ und „Marktstabilitätsreserve“. Das Antragsverfahren zur kostenlosen Zuteilung ist in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen. Während dieses Verfahrens wurden auch Daten der Anlagenbetreiber erhoben, die der Kommission dazu dienen, die neuen Benchmarks der 4. Handelsperiode zu berechnen. Da die Benchmarks derzeit noch nicht veröffentlicht sind, können Anlagenbetreiber noch keine konkrete Schätzung ihrer zu erwartenden Zuteilungsmenge vornehmen.

Die geänderte Marktstabilitätsreserve wird dafür sorgen, dass der sogenannte Wasserbetteffekt im Emissionshandel verschwindet. Damit ist gemeint, dass nationale Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des Emissionshandelssektoren Energie und Industrie bislang zu keinen Treibhausgasminderungen führen konnten, da der Emissionshandel eine europaweite und keine nationale Mengenbegrenzung hat. Mit Einführung eines Löschungsmechanismus für Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve ist der Wasserbetteffekt zumindest zum größten Teil abgestellt.

Die Gewässergüte des Rheins – gestern und heute

Dr. Klaus Wendling,
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Die Gewässergüte des rheinland-pfälzischen Rheinabschnitts war schon Anfang des 20.Jahrhunderts von Industriebetrieben und großen Städten geprägt. Zunächst zu dessen Nachteil: Besonders in den 1950er Jahre kam es zu Abwasser- Pilztreiben auf dem Rhein, das die Baumwollnetze der Fischer verstopfte. Die 1960er Jahre waren geprägt von Phenoleinleitungen, die deutlich riechbar waren und sogar die Fische wurden dadurch ungenießbar.

Tiefpunkt der Verschmutzung des Rheins war das Jahr 1971. Es kam zum Fischsterben. Der Begriff von der „Kloake Rhein“ entstand, der sich über Jahrzehnte in den Köpfen vieler Menschen halten sollte. Durch die Einführung des Wasserhaushaltsgesetzes 1960 und vor allem durch die Einführung des Abwasserabgabengesetzes im Jahr 1976 wurde der Bau von Kläranlagen forciert. Neben den gesetzlichen Vorgaben setzte auch ein zunehmendes Umdenken in der Industrie hin zu mehr Nachhaltigkeit ein. Dadurch verbesserte sich die Wasserqualität sukzessive – bis heute.

Dennoch gibt es immer wieder Meldungen von Verschmutzungen im Rhein. Lassen die Bemühungen von Politik und Industrie nach? Nein, denn heute lassen sich durch die sehr feine Analytik die sogenannten Mikroverunreinigungen, wie Pflanzenschutzmittel, Süßstoffe und Mikroplastik im Rhein nachweisen. Darunter auch viele Mittel aus dem persönlichen Gebrauch der Menschen.

IED-Umweltinspektionen aus Behördensicht

Dr. Hans-Jürgen Zimmer,
Strukturgenehmigungsbehörde Süd

Die Aufsicht über die Betriebe der chemischen Industrie obliegt den Strukturgenehmigungsbehörden (SGD) Nord und Süd. Die sechs Aufgabengebiete umfassen im Wesentlichen den Arbeitsschutz, Verbraucherschutz sowie Immissionsschutz. Der neue Ansatz sind die „Umweltinspektionen“. Diese führen unterschiedliche mediale Aspekte in einem Verfahren zusammen. Dazu gehören unter anderem die Lagerung von Reststoffen, Lärm, Anlagensicherheit sowie Staub und Gerüche. In Rheinland-Pfalz gibt es regel- und anlassbezogene Vor-Ort-Inspektionen, deren Ergebnisse in einem Umweltinspektionsbericht dokumentiert werden.

Die SGD Süd setzt diese Inspektionen für 467 IED-Anlagen um, von denen 317 der Industrie zugeordnet sind. Die größte Herausforderung für die Behörde ist die asynchrone Datenbasis: Die Unternehmen stellen meist standortbezogene Daten zur Verfügung, die nicht immer den zu prüfenden Anlagen zugeordnet werden können. Für einen schnellen und reibungslosen Ablauf ist zudem die Organisation des Unternehmens maßgebend. Besonders KMU sind sehr arbeitsintensiv.

Erfahrung mit der 42. BImSchV aus Sicht eines Sachverständigen

Dipl. Ingenieur Manfred Mateiko,
proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH

Die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ist im August 2017 in Kraft getreten. Sie regelt die Aufgaben der Unternehmen, wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, das Einhalten von vorgeschriebenen Grenzwerten und das Führen eines Betriebstagebuches. Unter bestimmten Rahmenbedingungen sind die Unternehmen zudem aufgefordert, regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers durchzuführen.

Grundsätzlich sind die meisten Anlagen in einem ordnungsgemäßen Betrieb. Die Betreiber haben sich nach Anlaufschwierigkeiten auf die neuen Anforderungen eingestellt und diese umgesetzt. Nachholbedarf gibt es häufig hinsichtlich der Dokumentation.

Aktuelles aus der Luftreinhaltung

Dipl. Ingenieur Benjamin Wiechmann,
Verband der Chemischen Industrie

In nahezu jeder Bundesimmissionsschutzverordnung gibt es Neuigkeiten oder Änderungen. Angefangen bei der 13. BImSchV zu Kraftwerken über die 17. BImSchV für Abfallverbrennung bis hin zur 44. BImSchV für mittelgroße Feuerungsanlagen. Die Grundlage für die Änderungen sind meist BVT-Merkblätter (BVT = Beste Verfügbare Techniken), die in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Ob und wie die Betriebe durch die Verordnungen betroffen sind, ist auch von der Interpretation des jeweiligen Paragraphen abhängig. Der VCI unterstützt die Mitglieder durch Leitfäden bei der Orientierung.

Neben diesen Verordnungen gibt es derzeit eine Novellierung der TA Luft (TA = Technische Anleitung). Hier sind die Änderungen teilweise so gravierend, dass die Gefahr besteht, dass Genehmigungsverfahren stark verlängert werden. So soll das WGC-BREF die europäische TA-Luft werden. WGC ist die Abkürzung für „Common Waste Gas Treatment in the Chemical Sector“ und BREF steht für „Best Available Techniques Reference Document“. Im Deutschen wird der Begriff „BREF“ stellvertretend für ein BVT-Merkblatt verwendet. Betroffen von dieser Entwicklung sind circa 2.000 IED-Anlagen in Deutschland. Ein erster Entwurf wurde im November 2019 verfasst, über den der VCI im Webinar informierte. Erwartet wird eine Verwaltungsvorschrift zum WGC-BREF im November 2022 mit einer dreijährigen Umsetzungsfrist.